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Konkret geht es bei der Aktivierenden Sozialhilfe um folgende Reformschritte, die nur erwerbsfähige Bezieher existenzsichernder Sozialleistungen und damit vor allem ALG-II-Empfänger betreffen:

- Für arbeitslose Sozialleistungsbezieher, die eine Beschäftigung in kommunaler Regie ablehnen, werden die Leistungen des ALG II um 345 bis 460 Euro monatlich gekürzt, im Falle einer vierköpfigen Familie z.B. von 1591 auf 1161 Euro. Wohnkostenzuschüsse und Leistungen an Kinder bleiben unangetastet. Die staatliche Unterstützung Langzeitarbeitsloser liegt damit im Durchschnitt um etwa ein Drittel unter dem heutigen Grundleistungsniveau.

- Die so reduzierte staatliche Unterstützung wird bis zu einem selbst verdienten Einkommen von 500 Euro jedoch nicht abgeschmolzen. Der Transferentzug von 80% für das selbst verdiente Einkommen im Bereich ab 100 Euro entfällt.

- Zusätzlich gewährt das Finanzamt noch einen Lohnzuschuss von 20% für jeden selbst verdienten Euro bis zu einem Verdienst von 200 Euro. Dieser Zuschuss bleibt für darüber hinausgehende Einkommen bis 500 Euro ebenfalls konstant.

- Es besteht eine uneingeschränkte Sozialversicherungspflicht der Arbeitgeber. Arbeitnehmerbeiträge sind jedoch nur für jenen Teil des Einkommens zu zahlen, der 200 Euro übersteigt.

- Bei Einkommen jenseits von 500 Euro werden der Lohnzuschuss und die reduzierte Sozialleistung mit konstanter Rate abgeschmolzen und so mit allen anderen Abgaben und Transfers verzahnt, dass von jedem zusätzlich verdienten Euro Bruttoeinkommen stets rund 30 Cent übrig bleiben. Bislang verblieben von zusätzlichen Einkommen oberhalb von 800 Euro nur 10%.

- Diejenigen, die trotz des neuen Systems keine Stelle in der Privatwirtschaft finden, können verlangen, bei ihrer Kommune zu einem Einkommen in Höhe des heutigen, ungekürzten ALG II auf einer Vollzeitstelle beschäftigt zu werden. Kommt die Kommune ihrer Verpflichtung nicht nach, muss diese Regelleistung auch ohne Arbeit weiter gezahlt werden.

- Die Kommunen erhalten das Recht, die Arbeitsleistung der Betroffenen unter Zuhilfenahme von Zeitarbeitsfirmen an die private Wirtschaft zu verleihen, und zwar zu einem Honorarsatz, der in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren bestimmt wird und wahrscheinlich deutlich unter den Eigenkosten der Kommune liegt.