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Sozialversicherungsbeiträge aus geschuldetem Arbeitsentgelt
Sozialversicherungsbeiträge aus geschuldetem Arbeitsentgelt |
In letzter Zeit ist anlässlich von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger häufig festgestellt worden, dass Beiträge zur Sozialversicherung aus geschuldetem Arbeitsentgelt nicht gezahlt wurden. Ausgelöst werden die Probleme ganz offensichtlich durch das Auseinanderfallen von Steuerrecht und Beitragsrecht der Sozialversicherung.Die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die BfA geben daher die nachfolgenden Hinweise. Entstehungsprinzip und ZuflussprinzipIm Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt seit dem Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 bei der Erhebung der Einnahmen das sogenannte Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge dann fällig werden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Das Bundessozialgericht hat das Entstehungsprinzip in seinen Urteilen vom 25.09.1981 - 12 RK 58/80 -, vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81 -, vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 -, vom 30.08.1994 - 12 RK 59/92- und vom 21.05.1996 - 12 RK 64/94 - bekräftigt; Beiträge sind auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen. Wirkung von TarifverträgenNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend lediglich zwischen den Tarifvertragsparteien. Dies bedeutet, dass die Tarifbestimmungen automatisch den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, ohne dass es auf die Billigung oder auch nur die Kenntnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ankommt. Erst recht bedarf es keiner Anerkennung, Unterwerfung oder Übernahme des Tarifvertrages durch die Parteien eines Einzelarbeitsvertrages. Die Regelungen des Tarifvertrages gelten selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbart haben. Auch neu geschlossene tarifwidrige Arbeitsverträge sind hinsichtlich des tarifwidrigen Teils unwirksam. Ebenfalls sind Vertragsabsprachen, die den durch Tarifvertrag gestalteten Arbeitsvertrag auf Zeit einschränken oder suspendieren wollen, unwirksam. Allgemeinverbindlich erklärte TarifverträgeEine besondere Stellung nehmen allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ein. Nach § 5 Abs. 1 TVG kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss, der sich aus jeweils drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammensetzt, einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Mit einer derartigen Erklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Dadurch wird die Effektivität der Tarifverträge gegen Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen gesichert. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist ein Instrument, das die Ordnung des Arbeitslebens abstützen soll, indem sie den Normen des Tarifvertrages zu größerer Durchsetzungskraft verhilft. Sie dient damit der Chancengleichheit im Wirtschaftsleben. Auswirkungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Das Gesetz ist zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Verzicht auf ArbeitsentgeltDer Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts muss kumulativ folgende drei Kriterien erfüllen, um beitragsrechtlich berücksichtigt zu werden: Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein
Der Verzicht muss schriftlich niedergelegt sein
Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein
Erfüllt der Verzicht auch nur eines der oben genannten drei Kriterien nicht, ist er beitragsrechtlich nicht zu beachten. Für die Prüfung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung ist dann das Arbeitsentgelt ohne Verzicht maßgebend. Auswirkungen auf die betriebliche PraxisIn der betrieblichen Praxis treten häufig Probleme auf, wenn geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 630 DM/325 EUR beschäftigt werden, die einen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, auf diese aber verzichten. Wenn ein wirksamer Verzicht nicht möglich ist, entsteht unweigerlich Versicherungspflicht. Bei dieser Fallgestaltung wird häufig die Frage gestellt, ob es zulässig ist, die Sonderzahlung in zwölf gleichen Teilen monatlich zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt auszuzahlen und letzteres gleichzeitig entsprechend zu reduzieren. Eine Umlegung von Sonderzahlungen ist aus beitragsrechtlicher Sicht tolerabel, wenn das gezahlte Arbeitsentgelt mindestens so hoch ist wie das tarifvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt inklusive der geschuldeten Sonderzuwendungen und der Arbeitnehmer der Umlegung zustimmt. Eine Umlegung von Sonderzahlungen ist nicht möglich, sofern dies bereits im Tarifvertrag ausgeschlossen bzw. durch Tarifvertrag ein Zahlungszeitpunkt vorgegeben ist. Eine Umlegung in Form der Reduzierung des laufenden Arbeitsentgelts ist aus beitragsrechtlicher Sicht tolerabel, wenn die Reduzierung des Arbeitsentgelts Folge einer verminderten Arbeitszeit ist. Übersicht der für allgemeinverbindlich erklärten TarifverträgeDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt zu Beginn eines jeden Quartals im Bundesarbeitsblatt ein Verzeichnis der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge heraus. Das Verzeichnis kann auch im Internet unter http://www.bmwa.bund.de eingesehen werden. Es stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. In einem besonderen Teil des Verzeichnisses wird zwar auf die Tarifverträge hingewiesen, deren Allgemeinverbindlichkeit im abgelaufenen Quartal endet; darüber hinaus gibt es keine Historie. Der Inhalt der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann bei den Tarifauskunftsstellen bei den jeweiligen Bezirksregierungen bzw. bei den Arbeits- und Sozialministerien erfragt werden.
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