Handel im Internet – Erkennbarkeit von konkreten Lieferzeiten bei Online-Geschäften

„Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ zu unbestimmt

Gemäß der geltenden Rechtsprechung kann der Kunde erwarten, dass die in einem Online-Shop erworbene Ware auch vorrätig ist. Ferner besteht die gesetzliche Pflicht, den Kunden über die Lieferzeit zu informieren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen sorgt mit seinem Urteil vom 05. Oktober 2012 zum Aktenzeichen  2 U 49/12) für Aufregung im Online-Handel. Das Oberlandesgericht Bremen  hält den Hinweis “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” für zu unbestimmt, Weiterlesen


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