Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern

Leiharbeiter sind bei der Bemessung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, so eine Entscheidung des BAG v. 24.01.2013 zum Az.: 2 AZR 140/12

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern aus Sicht des Unternehmers, ist zu beachten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Anders herum ist aus Sicht des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Betriebsgröße – Schwellenwert Arbeitnehmerzahl

Eingangs ist immer die gleiche Problematik gegenständlich, denn bei der Frage nach der Anwendbarkeit des KSchG kommt es zunächst auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Die Antwort hierzu findet man in § 23 Abs. 1 KSchG, hiernach genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Mit Reform des KSchG zum 1. Januar 2004 wurde der so genannte „Schwellenwert“ vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben, so dass nunmehr grundsätzlich gilt, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden und des Inhabers, letztere werden nicht zu den Arbeitnehmern gerechnet, das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Weiterlesen


Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de  kostenloser Counter
Partner