Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2012 zum Az.: 9 AZR 227/11 – Pressemitteilung

Für Arbeitgeber besteht nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen die oft schwierige Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Daher ist es empfehlenswert, sich zumindest mit den Grunderfordernissen zu befassen, ansonsten läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass das Arbeitszeugnis vor dem Arbeitsgericht einer Prüfung auf  formelle und inhaltliche Richtigkeit unterzogen wird. Häufig kommt es zu Streitigkeiten, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt wird, unabhängig davon, ob betriebs-, personen- und/oder verhaltensbedingte Gründe zur Kündigung führen. Weiterlesen

„Voll, voller, vollste“: Die Zeugnissprache vor Gericht

Mehr als 30.000 Prozesse werden jedes Jahr vor Arbeitsgerichten um das Arbeitszeugnis geführt.  Hierbei nicht einbezogen sind alle Zeugniskonflikte, die bereits in Kündigungsschutzverfahren oder Aufhebungsvereinbarungen geregelt wurden. Hauptgegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Wortlaut eines von einem Arbeitgeber erstellten Arbeitszeugnisses, dessen Änderung ein Arbeitnehmer fordert. Ein entscheidender Grund für diese hohe Zahl an Prozessen ist, dass das Zeugnisrecht nur sehr vage vorgibt, wie ein Arbeitszeugnis formal und inhaltlich zu gestalten ist. Arbeitgeber neigen hier nicht selten zu einer zeitsparenden Knappheit und tun sich mitunter schwer mit Lob, während Arbeitnehmer sich ein ausführliches, möglichst wohlwollendes Zeugnis wünschen, das überzeugend auf potentielle neue Arbeitgeber wirkt.

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