Konkretes Kündigungsdatum
Formvorschrift
Die Schriftlichkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung ist den Arbeitgebern in der Regel bekannt; da gesetzlich in § 623 BGB niedergelegt. Kündigungen, welche nicht diese Voraussetzung erfüllen, sind grundsätzlich unwirksam.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2012 zum Aktenzeichen 14 Sa 185/12 festgestellt, dass die Schriftform bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen unbedingt einzuhalten ist. Dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich mit anderweitiger Kündigungsform einverstanden erklärte. Weiterlesen