Konkretes Kündigungsdatum

Formvorschrift

Die Schriftlichkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung ist den Arbeitgebern in der Regel bekannt; da gesetzlich in § 623 BGB niedergelegt. Kündigungen, welche nicht diese Voraussetzung erfüllen, sind grundsätzlich unwirksam.

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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2012 zum Aktenzeichen 14 Sa 185/12 festgestellt, dass die Schriftform bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen unbedingt einzuhalten ist. Dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich mit anderweitiger Kündigungsform einverstanden erklärte. Weiterlesen


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