Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen

Geschrieben am Februar 19, 2013 
abgelegt unter: Allgemein, Handelsrecht, Organisation, Rechtsformen

Grundlagen des Handelsrechts – Teil II

Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt

Das HGB unterscheidet hierbei den „Ist-Kaufmann“ vom „Kann-Kaufmann“, „Form-Kaufmann“, „Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann“.

„Ist-Kaufmann“

Der „Ist-Kaufmann“ bestimmt sich alleinig aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, nämlich:

„Kann-Kaufmann“

Der „Kann-Kaufmann“ ist ein Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung im Handelsregister. Er ist ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe gerade keinen kaufmännisch eingerichteten oder zu führenden Geschäftsbetrieb erfordert bzw. erfordert. Es besteht zum Beispiel auch für Kleingewerbetreibende der Wunsch, als Kaufmann im Geschäftsverkehr aufzutreten. Die Motivation kann dadurch begründet sein, vom beschleunigten Warenverkehr zu partizipieren, also Geschäfte schneller und unkomplizierter abschließen zu können. Natürlich können auch Motivationen, wie zum Beispiel das Ansehen im Geschäftsleben dazu führen, als Kaufmann auftreten zu wollen.

Die Kaufmannseigenschaft wird mit der Eintragung im Handelsregister erlangt.  Obwohl nicht notwendig begibt sich der „Kann-Kaufmann“ freiwillig in den Risikobereich des strengen Handelsrechts.

„Form-Kaufmann“

Der „Form-Kaufmann“ ist Kaufmann der diese Eigenschaft mit der Entstehung des Unternehmens erlangt. Hierbei spielt es keine Rolle ob ein Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht. Betreibt also jemand ein Unternehmen in einer bestimmten Unternehmensform besteht automatisch die Kaufmannseigenschaft.

„From-Kaufmann“ ist zum Beispiel:

„Fiktiv- bzw. Scheinkaufmann“

Der „Fiktiv-Kaufmann“ ist Kaufmann trotz Fehlen eines Handelsgewerbes aber noch bestehender Eintragung im Handelsregister. Sobald die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft nicht mehr vorliegen, sollte eine Löschung im Handelsregister betrieben werden, um die Öffentlichkeitswirkung des Registers mit seiner Richtigkeitsvermutung des Eintrages zu beenden.

Der „Schein-Kaufmann“ hat durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann
zu sein. Er muss sich daher grundsätzlich als ein Kaufmann behandeln lassen. Der „Schein-Kaufmann“ ist vereinzelt auch bekannt als der sogenannte „Angeber-Kaufmann“. Interessant ist, dass der gesetzte Rechtsschein nicht schuldhaft verursacht sein muss. Es ist ausreichend, dass der Handelnde den falschen Anschein hervorgerufen hat; so schon eine  Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1962).

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

2 Responses to “Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen”

  1. Firma eines Kaufmanns und Sprachgebrauch - Existenzgründer Blog on März 1st, 2013 12:52

    […] Kaufleute dürfen eine Firma führen. Wer Kaufmann ist oder wird kann im Artikel “Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen” nachgelesen werden. Insbesondere auch die Ausführungen zum “Schein- und […]

  2. tampa website design on August 2nd, 2013 20:49

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