Firma eines Kaufmanns und Sprachgebrauch

Geschrieben am März 1, 2013 
abgelegt unter: Firma, Handelsrecht, Kaufmann

Der Sprachgebrauch und die oft im Geschäftsverkehr anders verwandte Gepflogenheit, läßt vermuten, dass das Unternehmen, das Geschäft  oder der Betrieb an sich bzw. der Name vorbenannter die Firma darstellen;  unabhängig von Rechtsform und Umfang. Dies ist nicht so. Die umgangssprachliche Verwendung ist hier irreführend und falsch.

Denn die Firma ist gem. § 17  HGB die Bezeichnung des Kaufmanns unter welcher er sein Geschäft betreibt. Das bedeutet, dass der Kaufmann im Rechtsverkehr einen anderen Namen tragen kann, welcher vom persönlichen „Privatnamen“ abweicht. Der Kaufmann kann im Rechtsverkehr unter seiner Firma aktiv klagen aber auch verklagt werden.

Nur Kaufleute dürfen eine Firma führen. Wer Kaufmann ist oder wird kann im Artikel „Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen“ nachgelesen werden. Insbesondere auch die Ausführungen zum „Schein- und Fiktivkaufmann“, denn dass unberechtigte Führen einer Kaufmannsbezeichnung macht den eigentlichen Nicht-Kaufmann zu einem Scheinkaufmann, mit all seinen Haftungsebenen sowie gesetzlichen Vermutungen und Fiktionen.

Nach § 18 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft zu anderen Firmen haben. Darüber hinaus muss die Firma „wahr“ sein; insbesondere sind unzulässige Firmenangaben und nicht zutreffende Zusätze  zu unterlassen. Neben den Regularien des HGB kann der Namensschutz aber auch aus Normen des allgemeinen Namens- und Persönlichkeitsrechts des BGB, aus Normen des Gesetzes gengen den unlauteren Wettbewerbs oder Markenrechts resultieren. Bei der Abprüfung, ob eine zulässige Firma gewählt wurde, helfen die zuständigen Industrie und Handelskammern der Region gern vor Gründung zum Beispiel einer GmbH.

Uwe Merten

 

 

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Firma eines Kaufmanns und Sprachgebrauch”

  1. Stille Beteiligung – Stiller Gesellschafter - Existenzgründer Blog on Mai 7th, 2013 20:45

    […] hieran beteiligen. Der Vorteil einer Stillen Beteiligung ist, dass der Name des Investors weder im Unternehmensnamen ersichtlich noch im Handelsregister erscheint. Ausnahmen gelten hier bei der […]

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