Selbstständig als Aktienhändler: Welche Rechtsform sollte man wählen?

Geschrieben am März 12, 2018 
abgelegt unter: Existenzgründung, Rechtsformen

All jene, die sich mit der Börse beschäftigen und im Zuge diverser Handelsaktivitäten Erfolge feiern konnten, werden sich irgendwann einmal die Frage stellen, ob man mit dem Aktienhandel auch den Lebensunterhalt bestreiten kann. Wäre es tatsächlich möglich, mit Aktien – so wie etwa Leonardo DiCaprio in „The Wolf of Wall Street“, reich zu werden?

Natürlich spielen hier die Medien, diverse Messen, Webinare auf den Seiten der Online-Broker oder auch Vorträge, die von den erfolgreichen Tradern gehalten werden, eine nicht unbedeutende Rolle. Es wirkt immer wieder, als würde man den Beruf Trader problemlos ausüben können. Wer sich bewusst ist, dass es aber nicht nur Erfolge geben kann, sondern auch Verluste möglich sind, wobei in der Vergangenheit vorwiegend richtig spekuliert wurde, kann aber zumindest den Versuch starten, als selbständiger Aktienhändler erfolgreich zu werden (und zu bleiben).

Muss man als Aktienhändler ein Gewerbe anmelden?

Ein Daytrader muss seine Tätigkeit nicht zwingend anmelden; er braucht für die Ausübung auch keine spezielle Erlaubnis. Das heißt, er muss keine Erlaubnis als Wertpapierhandelshaus oder als Finanzdienstleistungsinstitut beantragen. Die Tätigkeit kann also – jederzeit und auf der Stelle – sofort ausgeübt werden.

Doch wie sieht es mit anderen Händlern, etwa Forex Daytradern oder Rohstoffhändlern aus? Muss hier ein Gewerbe angemeldet werden? Das ist mit der Überprüfung der folgenden Punkte herauszufinden. Wer:

 

braucht sich nicht um die Anmeldung eines Gewerbes kümmern. Das heißt, dass der Händler keine Auflagen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Doch geht es nicht auch um die Handelsvolumina und um den erzielten Gewinn? Im Zuge der Einstufung spielt es tatsächlich keine Rolle, wie hoch der erzielte Gewinn ist oder wie hoch die eingesetzten Handelsvolumina sind.

Es ist somit unwichtig, ob pro Tag 1.000 Euro oder 50.000 Euro investiert werden. Auch dann, wenn man über eine geschäftsmäßige Organisation verfügt, muss das noch lange kein Kriterium sein, dass man ein Gewerbe anmelden muss, wenn man als Daytrader seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte.

Folgt man den Auffassungen der des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesfinanzgerichtshofes, so besitzt heutzutage jeder einen Computer, hat ein Telefon und zudem auch einen Internetzugang. Auch die berufliche Vorbildung spielt keine Rolle (siehe das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, 29. August 2007, Az. 3 K 5109/03 und den Beschluss des Bundesfinanzgerichtshofes, 24. Juni 2008, Az. X R 38/07).

Wichtig ist, dass nur mit Geldmitteln gehandelt wird, die auch tatsächlich zur Verfügung stehen – jeder Aktienhändler, der sich selbständig machen möchte, muss sich bewusst sein, dass es auch zum Totalverlust kommen kann. Wer ein zu hohes Risiko eingeht und am Ende alles verliert, muss dann nämlich das Projekt Selbständigkeit schneller als gedacht beenden.

Fazit

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Privatanleger, der als Daytrader seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte, keinerlei gewerbliche Einstufung befürchten muss – die Handelsaktivitäten spielen keine Rolle.

Wer also die Tätigkeit des Daytraders ausüben möchte, kann jederzeit beginnen und noch heute den Entschluss fassen, ab sofort mit Aktien den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine gewerbliche Einstufung folgt nur dann, wenn die aufgeführten Umstände erfüllt werden. Wer unsicher ist, sollte im Zweifel aber einen Anwalt kontaktieren und sich im Vorfeld beraten lassen.

 

Redaktion




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