Firmenrecht

Geschrieben am März 16, 2017 
abgelegt unter: Rechtsformen

Wenn Sie auf dem Weg sind Ihr eigenes Unternehmen zu gründen, haben Sie sich wahrscheinlich schon um vieles Gedanken gemacht: Rechtsform, Businessplan, Konzepte und Finanzierungsmöglichkeiten. Aber haben Sie auch schon einen Namen für Ihr Unternehmen konzipiert? Ihr Rechtsanwalt aus Leipzig berät Sie gerne dabei, was es alles zu beachten gibt, wenn Sie eine geeignete Firma suchen.

Oft wird der Begriff Firma fälschlicherweise mit dem Begriff des Unternehmens verwechselt. Die Firma ist nur der rechtliche Name, unter dem ein Kaufmann geschäftstätig wird und seine Unterschrift abgibt. Die Rechtsgrundlagen für die Firma sind im HGB in den § 17-37a geregelt. Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften und Genossenschaften sind in den jeweiligen Gesetzen entsprechende Paragraphen zu finden. Im folgenden Artikel behandeln wir nur die Firma des Einzelkaufmanns.

Was gilt es zu beachten?

Gemäß Â§ 29 HGB muss der Kaufmann seine Firma im HGB eintragen lassen. Das Recht des Kaufmanns auf dessen Firma ist ein gegen jeden Dritten wirkendendes absolutes Recht. So kann der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, gem. § 17 Abs. 2 HGB. Die Firma relativ beliebig gewählt werden kann. Es gibt jedoch ein paar Voraussetzungen die die Firma erfüllen muss.

Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht offensichtlich irreführend sein. Unterscheidungskraft entsteht beispielsweise durch einen individuellen Zusatz zu einer Sach-oder Regionalbezeichnung.  Man unterscheidet in Sach-, Namens und Fantasiefirma.  Die Sachfirma enthält Informationen über die Branche oder die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Bei einer Namensfirma wird der eigene Name des Kaufmanns oder ein fremder genutzt. Bei Fantasiefirmen werden Fantasiebegriffe genutzt. Die drei verschiedenen Firmentypen können natürlich auch gemischt werden.

Die Firma darf nicht offensichtlich irreführend sein, beispielsweise die Firma Blumenhandel München tragen, wenn die Eintragung in das Berliner Handelsregister erfolgen soll und das Unternehmen keinen Bezug zu München hat. Zusätzlich muss die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Das heißt, auch wenn die anderen firmenrechtlichen Grundsätze eingehalten werden, kann es sein, dass die Firma nicht eingetragen wird, da bereits die gleiche oder eine sehr ähnliche Firma im Handelsregister eingetragen ist. Besteht in der Gemeinde eine gleichlautende oder ähnliche Firma, wird aufgrund der Verwechslungsgefahr die Eintragung verweigert. Ist die Firma in einem anderen Ort eingetragen, ist das kein Problem für Ihre eigene Eintragung.

Es kann jedoch zu anderen Schwierigkeiten führen. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Daher empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung zu prüfen, ob der gewünschte Namen bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird.

Redaktion




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