Absetzbarkeit des Arbeitszimmers als Dauerthema

Geschrieben am Februar 18, 2014 
abgelegt unter: Steuern

Einordnung als Arbeitszimmer

Die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist seit Jahren ein Dauerstreitthema, dass immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden und auch folgend zu Gerichtsverfahren führt. Entscheidungen der obersten Rechtsprechnung – dem Bundesfinanzhof – sorgen im Einzelfall für Klarstellung einzelner Berufsgruppen aber lassen trotzdem viele Fragen für andere „Betroffene“ offen.

Das Arbeitszimmer ist ein Raum, in welchem eine Tätigkeit ausgeübt bzw. verrichtet wird, welche mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Nun ist es aber so, dass nicht jeder, der sich ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet bzw. unterhält, steuerlich abzugsberechtigt ist. Seit 2010 können Kosten für Arbeitszimmer zu Hause bei der Steuererklärung mit einem Betrag von maximal 1250,00 EUR als jährliche Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei es sich um im Einzelfall nachzuweisende Positionen handelt. Eine pauschalisierte Begünstiung besteht nicht. Die gesetzliche Grundlagen für einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regeln sich nach § 4 Ab-satz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl I S. 1394). Das Bundesfinanzministerium hat für die steuerliche Behandlung einen Grundsatz in Umlauf gebracht, wie folgt:

„Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG). Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (vgl. Rdnr. 19
bis 21). “

Soll heißen, dass wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden und wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Voraussetzung ist also, dass nur Aufwendungen für ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Äbnderung zeichnet sich ab!

Grundsatzentscheidung des BFH zur auch teilweisen Nutzung erwartet.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird nach einer Pressemitteilung zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entscheiden, nämlich,  ob die private Nutzung künftig einfach von den Gesamtkosten abgezogen und der Rest dann als Betriebskosten bei der Steuer geltend gemacht werden kann. Das ist für bisher vom Abzugsverfahren ausgeschlossene Berufsgruppen interessant, da diese die Kosten auch für ein teilweise privat genutztes Arbeitszimmer zu Hause von der Steuer absetzen können, ohne, dass es auf die Ausschließlichkeit der Nutzung ankommt. Aufatmen können dann zum Beispiel: Professoren, Lehrer, Freiberufler u.a.

Es wird also abzuwarten sein, wie sich der BFH positioniert. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit wäre eine Entscheidung hin zur auch Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer begrüßenswert.

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Absetzbarkeit des Arbeitszimmers als Dauerthema”

  1. Handelsprogramm on April 10th, 2014 19:53

    RT @gruenderblog: Absetzbarkeit des Arbeitszimmers als Dauerthema: Einordnung als Arbeitszimmer
    Die Absetzbarkeit von Ar… http://t.co/MG…

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