Existenzgründungsziel Heilpraktiker

Geschrieben am November 22, 2013 
abgelegt unter: Existenzgründung

Freier Beruf des Heilpraktikers

Im Rahmen der geplanten und ausgeübten Freiberuflichkeit denk man direkt an die üblichen diesbezüglichen Berufsfelder, wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieure, vereidigte Buchprüfer, Journalisten, Architekte, Ärzte usw. Der Beruf des Heilpraktikers, welcher in Deutschland eine geschützte Berufsbezeichnung ist, erscheint nicht sofort im Gedankenmuster. Der Heilpraktiker zählt aber selbstverständlich auch zu den freien Berufen.

Exkurs: Freier Beruf – Freiberufler

Was ist ein freier Beruf?

Ein freier Beruf ist eine Tätigkeit die nicht der Gewerbeordung unterliegt, was oftmals bei der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern Schwierigkeiten bereitet. Der Grund ist darin zu suchen, dass auch die freien Berufe / Tätigkeiten mit einer Erwerbsabsicht verbunden sind. Die Abgrenzung wird vorgenommen, wie folgt: Die Gewerbeausübung wird bejaht, wenn der Unternehmer

  1. persönlich unabhängig ist; also fremden Weisungen und Abhängigkeiten nicht unterworfen ist
  2. eine erlaubte und regelmäßige Tätigkeit ausübt und
  3. dabei einen Gewinn anstrebt.

Allgemein feststellend kann hier notiert werden, dass dies auch auf die klassischen Tätigkeiten der Freiberufler Anwendung finden müsste, denn die Merkmale treffen zu. Aber der Unterschied wird auf der ebene der geistig, schöpferisch veranlagten Arbeit gesucht, denn traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, werden nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als sogenannte „Freie Berufe“. Das Abgrenzungsmerkmal ist die geistige und schöpferische Arbeit der Freiberufler.

Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer abführen und melden ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt an, von wo aus ihnen die notwendige Steuernummer zugeteilt wird.

Aufgaben und Wirken des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker erfüllt vornehmlich die Aufgabe, die individuellen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Bürger, über das Angebot der offiziellen medizinischen Bedarfsdeckung des Gesundheitswesens hinaus zu ergänzen und alternativ zu erfüllen. Zudem ist dieser Berufsgruppe schon tätigkeitsimmanent die Aufgabe zugefallen, als Bewahrer der traditionellen und reinen Naturheilkunde zu wirken.

Kein klassischer Ausbildungsberuf

Der Beruf des Heilpraktikers ist kein Ausbildungsberuf. Es gibt keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung. Nun ist es aber klar, dass kein Unausgebildeter den Beurf des Heilpraktikers ausüben darf, deshalb unterliegt die – Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – konkreten Zulassungsvoraussetzungen, die damit beginnen dass, die Vorraussetzung für die Zulassung das Mindestalter von 25 Jahren sowie die körperliche und geistige Eignung für den Beruf ist. Als Nachweise sind hier das polizeiliche Führungszeugnis und ein ärztliches Attest vorzuweisen. Fernern muss als Schulabschluss mindestens ein Hauptschulabschlusses nachweisen und über die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt verfügen. Die amtsärztliche Überprüfung sind durch landeseigene Durchführungsbestimmungen geregelt, die untereinander abweichen können, in der Konseqenz aber ähnliche Fragenkataloge umfassen und bestimmte Kenntnisse abfordern. Es empfiehlt sich, eine sogenannte organisierte Ausbildung an privaten Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, um den erforderlichen Kenntnisstand für die Überprüfung zu erwerben, denn die angebotenen Lehrgänge bereiten in der Regel umfassend auf die amtsärztliche Überprüfung für Heilpraktiker/innen vor. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Besuch einer Ausbildungseinrichtung vor Antritt zur „Prüfung“ besteht nicht.

Nähere Informationen zu Inhalt und Umfang der Ausbildung sind unter heilpraktikerin-ausbildung.de ersichtlich.

Gesetzlich ist der Beruf bzw. dessen Ausübung im Heilpraktikergesetz – Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallunggeregelt.

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.




Kommentare

One Response to “Existenzgründungsziel Heilpraktiker”

  1. Uwe Merten on März 20th, 2014 12:45

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