Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern

Geschrieben am August 23, 2013 
abgelegt unter: Arbeitsrecht, Mitarbeiter

Leiharbeiter sind bei der Bemessung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, so eine Entscheidung des BAG v. 24.01.2013 zum Az.: 2 AZR 140/12

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern aus Sicht des Unternehmers, ist zu beachten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Anders herum ist aus Sicht des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Betriebsgröße – Schwellenwert Arbeitnehmerzahl

Eingangs ist immer die gleiche Problematik gegenständlich, denn bei der Frage nach der Anwendbarkeit des KSchG kommt es zunächst auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Die Antwort hierzu findet man in § 23 Abs. 1 KSchG, hiernach genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Mit Reform des KSchG zum 1. Januar 2004 wurde der so genannte „Schwellenwert“ vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben, so dass nunmehr grundsätzlich gilt, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden und des Inhabers, letztere werden nicht zu den Arbeitnehmern gerechnet, das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Sonderkündigungsrecht für Altverträge

Für Arbeitsverhältnisse die nach dem 01.01.2004 begründet wurden gilt also, dass die Schwellengrenze zum Erhalt von Kündigungsschutz gemäß des KSchG, dass mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, gilt. Anderenfalls gilt, dass das KSchG dann grundsätzlich keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach dem 01.04.2004 eingestellt worden sind, Anwendung findet.  Für Altverträge vor der Erhöhung des Schwellenwertes gilt ein Sonderkündigungsrecht, hier gelten die o.b. ursprünglichen Regeln, dass der Kündigungsschutz Anwendung findet, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden.

Einbeziehung der Leiharbeiter bei regelmäßigem Personaleinsatz

Mit Urteil vom 24.01.2013 zum Az. 2 AZR 140/12 hat das BAG grundlegend entschieden, dass wenn Leiharbeiter eingesetzt werden, um einen „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf zu decken, diese Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße mitzuzählen sind. Nachdem zunächst das Arbeitsgericht (1. Instanz) und das Landesarbeitsgericht (2. Instanz- Berufungsinstanz) die Anwendbarkeit des KSchG verneint hatten, hatte die gegen die Vorentscheidung gerichtete Revision des klagenden Arbeitnehmers vor dem BAG Erfolg.  Das Revisionsgericht -  BAG – stellte hier fest, dass es bei der Berechnung der Betriebsgröße auch auf die Zahl der Leiharbeitnehmer ankomme, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personaleinsatz beruht – also nicht nur ausnahmsweise oder für einen begrenzten Zeitraum. Die Entscheidung macht Sinn, da ansonsten der gesellschaftlich gewollte Kündigungsschutz einfach umgangen werden kann, wenn die über dem maßgeblichen Schwellwert liegende Personalzahl durch Leiharbeitnehmer aufgestockt werden könnte. Der Ausschluss der sogenannten Kleinbetriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz ist der Grundlage geschuldet, dass dort eine enge Zusammenarbeit vorliege, ein zumeist geringe Finanzausstattung vorliegt und dem Verwaltungsaufwand, der ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, was die Inhaber von Kleinbetrieben typischerweise stärker belastet, als größere Betriebe. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommen könne, dass es sich bei Beurteilung der Betriebsgröße (Arbeitnehmerzahl) auf die eigenen bzw. ausgeliehenen Arbeitnehmer ankommen darf.

Fazit: Im Grunde genommen ist die Entscheidung nachvollziehbar, bedeutet aber für den Unternehmer, dass die geforderten Kriterien für eine Kündigung unter Beachtung des Kündigungsschutzes an der Gesamtzahl des beschäftigten Personals (eingestellte Arbeitnehmer + Leiharbeiter) auszurichten sind.

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern”

  1. landmatrosen on August 23rd, 2013 13:10

    @gruenderblog : Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern http://t.co/GMdFL50Y3B via @landmatrosen

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