Bessere Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung nach Titulierung
Geschrieben am Juli 12, 2013
abgelegt unter: Forderungsbeitreibung, Liquidität
Reform und Neuerung der Zwangsvollstreckung
Zum 1. Januar 2013 sind Neuerungen eingetreten, welche das Verfahren der Zwangsvollstreckung effektiver gestaltet, die Justiz entlastet und dem Gerichtsvollzieher mehr Möglichkeiten an die Hand geben, sich vor der Vollstreckung ein umfangreiches Bild über den Schuldner zu verschaffen.
Forderungsbeitreibung titulierter Ansprüche des Unternehmers
Letzteres ist sinnvoll und zweckmäßig, um eine bessere Umsetzung bestehender Titel (Urteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche u.a.), sprich Beitreibung offener Forderungen, zu gewährleisten. Viele kennen das Problem, des erfolgreich vor dem Gericht erstrittenen Titels, welcher dann irgendwie nicht umgesetzt werden kann. Grund hierfür bildete oftmals die Tatsache, dass es schwierig war, sich schon zu Beginn des Verfahrens einen Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners zu verschaffen, da ein Vollstreckungsablauf einzuhalten war. Die Änderungen haben hier Erleichterungen geschaffen, wie z.B.:
- Die Abgabe der Vermögensauskunft – früher bekannt als eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid – ist nunmehr bei titulierten Forderungen auch ohne vorherige Vollstreckung in das Sachvermögen möglich. Bisher war zunächst die Vollstreckung in das Sachvermögen zu versuchen, erst bei Fruchtlosigkeit der Vollstreckungshandlung war der Weg zur „eidesstattlichen Versicherung“ eröffnet.
- Der Gerichtsvollzieher darf nunmehr eigene Ermittlungen durch die Befragung von Einwohnermeldeämtern und, wenn die titulierte Forderung einen Betrag von 500,00 Euro überschreitet, auch bei dem Kraftfahrtbundesamt, der Deutschen Rentenversicherung und dem Ausländerzentralregister zum Aufenthaltsort des Schuldners vornehmen.
- Um eine Aufklärung bzw. Darstellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners durchzuführen, darf der Gerichtsvollzieher nunmehr unter gesetzlichen Rahmenbedingungen Auskünfte über den aktuellen Arbeitgeber, über Konten und Wertpapierdepots und über Kraftfahrzeuge, die auf den Schuldner angemeldet sind, einholen. Hierbei darf der Gerichtsvollzieher auch das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Meldestelle aller Bankkonten und Wertpapierdepots für die Informationsbeschaffung nutzen. Dies war bisher nur speziellen Behörden zugänglich, was die Rechte der Gläubigerschaft immens ausweitet.
Die Regelungen sollen dazu führen Schuldner früher zu einer Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bewegen, um eine schnellere Befriedigung der Gläubiger zu erreichen und Verzögerungstaktiken der Schuldner zu unterbinden. Denn die bisherige Vollstreckungspraxis zeigt auf, dass Schuldner erst unter dem Druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung oder Offenlegung der Vermögensverhältnisse dazu zu bewegen sind, einen Zahlungsplan abzuschließen. Neu ist, dass der Abschluss eines Zahlungsplanes nicht mehr nur auf Antrag des Gläubigers möglich ist, sondern seit dem 01.01.2013 eine Regelbefugnis für den Gerichtsvollziehers darstellt, ohne dass es eines gesonderten Auftrages des Gläubigers bedarf, wobei die Rückzahlungsdauer nicht länger als 12 Monate betragen soll.
Neu ist auch, dass nicht wie früher, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis parallel verliefen, sondern nunmehr eine strikte Trennung zwischen der Abnahme der sogenannten Vermögensauskunft und der Veröffentlichung der Information darüber im Schuldnerregister erfolgt. Auch ist die Veröffentlichung an Grunderfordernisse gebunden, welche dem Schuldner erlauben die Eintragung zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken, denn eine Veröffentlichung im Schuldnerregister erfolgt nur dann, wenn
- der Schuldner die Vermögensauskunft pflichtwidrig nicht abgegeben hat,
- die Vermögensauskunft keine hinreichenden Anhaltspunkte zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers liefert oder
- der Schuldner nicht binnen eines Monates nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Ferner unterbleibt die Eintragung auch, wenn der Schuldner einen mit dem Gläubiger abgestimmten Zahlungsplan einhält.
Die Eintragungsanordnung besitzt nunmehr eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren statt früher 3 Jahren.
Eine Eintragung im Schuldnerregister ist also künftig nicht mehr gleichzustellen mit der Aktualität der Vermögensauskunft. Die Länder haben zum 01.01.2013 das gemeinsame Vollstreckungsportal eingerichtet, wo Gläubiger aus ganz Deutschland gegen eine Gebühr Informationen über ihre Schuldner abrufen können.
Fazit: Es sind Vereinfachungen für Gläubiger geschaffen worden, Verzögerungen der Schuldner zu vermeiden und schneller über gestärkte Auskunfts-, Ermittlungs- und Informations- sowie Gestaltungsrechte der Gerichtsvollzieher an die Realisierung der offenen titulierten Forderung zu kommen. Gleichzeitig bildet dies eine Chance für Schuldner sich mit einem Zahlungsplan aus bestehenden Schwierigkeiten zu befreien. Bei finanziellen Schwierigkeiten sollte die Liquidität im Auge behalten werden.
Uwe Merten
Tags: Vermögensauskunft, Zwangsvollstreckung
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