Unseriöse Geschäftspraktiken, nein Danke!

Geschrieben am Juli 9, 2013 
abgelegt unter: Rechtsfragen, Wettbewerbsrecht

Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Wer hat nicht zumindest schon mindestens einmal davon gehört, dass Urheberrechtsverletzungen gern zum Gegenstand von massenhaften Abmahnwellen mit gewinnbringendem Hintergrund benutzt werden, um vor dem Deckmantel der Wahrung schutzwürdiger Urheberrechte, ein Geschäft hiermit zu betreiben. Gerade Existenzgründer und Jungunternehmer tappen aus Unerfahrenheit in abmahnfähige Sachverhalte, Tatsachen und Umstände, was mit dem notwendigen (Gründer-)Wissen und Erfahrungsaustausch vermieden werden kann. Manchmal ist der Stein des Anstoßes die fehlende Telefonnummer im Impressum eines Internethändlers.

Gesetzesänderungen

U.a. hier sehen die Gesetzesänderungen Veränderungen im Bereich des Abmahnwesens bei Urheberrechtsverletzungen vor, ohne das Interesse von Urheberrechtsinhabern an dem Schutz ihres geistigen Eigentums und der Verfolgung von Verstößen mittels Abmahnungen auszuhebeln. Ausführliches zur Entwicklung, dem Ziel des Gesetzes und Werdegang auf europäischer Ebene sowie der nationalen Umsetzung kann in der Rubrik „Bibliothek“ des Bundesgerichtshofes (kurz: BGH) nachgelesen werden.

Gerichtsstand, Gegenstandswert – Verbesserung für natürliche Personen

Verändert wird auch die bisherige Möglichkeit, nicht lokal beschränkter Abmahnender, deutschlandweit das Gericht mit genehmer Rechtsprechung im Hinblick auf das Obsiegen herauszusuchen. Hier wird durch den neuen § 104a Abs. 1 UrhG bei natürlichen Personen, der Gerichtsstand maßgeblich sein, in dessen Bezirk die natürliche Person zur Zeit der Klageerhebung den Wohnsitz hat.   Ebenfalls werden die hohen Gegenstandswerte, welche für Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich sind auf höchstens 1.000,00 EUR beschränkt. Für Gewerbetreibende oder Unternehmen usw. ist keine Veränderung bemerkbar; heißt, dass das Gesetzesprivileg nur Abgemahnten zukommt, die eine natürliche Person sind und die urheberechtlich geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben.

Textform bei Gewinnspielverträgen per Telefon

Besonders geschützt wird auch der Abschluss von Gewinnspielverträgen per Telefon, denn hier ist die Einführung der Textform vorgesehen. Auch werden die Bußgelder für ungewollte/unzulässige Werbeanrufe auf 300.000,00 EUR erhöht.

Pflichten für Inkassounternehmen

Auch Inkassounternehmen werden mit zusätzlichen Pflichten bedacht. Wer einmal mit einem Inkassounternehmen zu tun hatte wird die Notwendigkeit und Erforderlichkeit begrüßen und erkennen, denn schnell werden Gebühren angesetzt, welche nicht gerechtfertigt und teilweise über die der „normalen“ anwaltlichen Rechtsverfolgung hinausgehen. Die Inkassounternehmen sind nach dem Gesetzt verpflichtet, mitzuteilen, für wen, also welchen Gläubiger, die Forderung geltend gemacht wird, worauf sie beruht (Rechts- bzw. Forderungsgrundlage) und wie sich die Inkassokosten zusammensetzten. Die Höhe der Kosten wird auf die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten beschränkt. Ob hiermit auch das Problem des Beitreibungswechsels, das Hin- und Herschieben der Forderung zwischen verschiedenen Inkassounternehmen und Rechtsanwaltskanzleien eingedämmt ist, wird die Rechtsprechung hierzu zeigen.

Uwe Merten

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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