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Stille Beteiligung – Stiller Gesellschafter
Geschrieben am Mai 7, 2013
abgelegt unter: Allgemein, Existenzgründung, Finanzierung
Unternehmensfinanzierung – Beteiligung
Als Existenzgründer steht vordergründig auch die Suche nach der richtigen ausgestaltung der Finanzkraft des Unternehmens. Schnell muss der Gründer erkennen, dass die Idee allein nicht tragbar ist, wenn eine finanzielle Umsetzung nicht gesichert werden kann. Neben den üblichen Finanzierungen des Vorhabens kann aber auch die Idee mit der richtigen Präsentation dazu führen, dass interessierte Investoren in das Unternehmen finanzieren wollen, indem diese sich hieran beteiligen. Der Vorteil einer Stillen Beteiligung ist, dass der Name des Investors weder im Unternehmensnamen ersichtlich noch im Handelsregister erscheint. Ausnahmen gelten hier bei der Aktiengesellschaft.
Stille Beteiligung
Die Stille Beteiligung ist eine mögliche Art der Unternehmensfinanzierung. Dabei existiert ein Kapitalgeber, der im Gegenzug für seine Einlage als Teilhaber fungiert. Der Vorteil dabei besteht darin, dass sein Name weder im Handelsregister eingetragen (Ausnahme: Aktiengesellschaften) noch im Unternehmensnamen ersichtlich wird; die Beteiligung ist für Außenstehende nicht erkennbar. Trotzdem wird er an möglichen Gewinnen des Unternehmens beteiligt. Diese Gewinnbeteiligung stellt die Gegenleistung seiner Beteiligung dar. So kann der Investor beispielsweise auch an möglichen Verlusten des Unternehmens beteiligt werden. Ebenso ist jedoch ein Ausschluss einer Beteiligung im Verlustfall möglich. Aufgrund dieser Gestaltungsfreiheit kann die Stille Beteiligung an die individuellen Vorstellungen bzw. Bedingungen der Vertragsparteien angepasst werden.
Flexibilität
Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Bindung besteht weitestgehend Vertragsfreiheit, mit der Folge, dass ein hoher Grad an Flexibilität vorliegt, so dass die Finanzierung gut an die individuellen Bedürfnisse des kapitalsuchenden Existenzgründers/Unternehmens und des Kapitalgebers/Investors angepasst werden kann. Es ist möglich, dass ein Kapitalgeber als stiller Gesellschafter an den Verlusten des Unternehmens beteiligt oder diese vertraglich ausgeschlossen wird. Auch hat der stille Gesellschafter Kontrollrechten und kann zudem mit weitergehenden Informationsrechten sowie Mitwirkungsrechten ausgestattet werden.
Uwe Merten
Tags: Stille Beteiligung, Unternehmensfinanzierung
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