Der Wahnsinn mit den Rücksendekosten im Online-Handel!

Geschrieben am April 25, 2013 
abgelegt unter: eCommerce, Rechtsfragen, Urteile

Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg mit Urteil vom 14. Dezember 2012, Az.: 17 C 4362/12 sorgt für Aufregung. Das Gericht macht die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher von den Einzelbestellwerten der Ware und nicht von der Gesamtbestellung (über 40,00 Euro) abhängig.

Grundsätzliches zur Widerrufs- und/oder Rückgabefrist

Die Widerrufs- oder Rückgabefrist des Verbrauchers beträgt bei Fernabsatzgeschäften zwei Wochen, gemäß Â§ 355 I 2 BGB. Der Widerruf selbst muss keine Begründung enthalten. Der Widerruf selbst erfolgt durch eine Widerrufserklärung in Textform oder durch eine Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen ab Fristbeginn. Zu Fristwahrung selbst genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Unternehmer die Ware zurück erhält.

Verbraucherschutz

Gemäß Â§Â 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich bei dem Widerrufsrech um ein Recht des Verbrauchers, sich von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass geschlossene Verträge normalerweise für beide Seiten verbindlich und einzuhalten sind.

Rücksendung der Ware

Der Verbraucher ist gemäß Â§ 357 II BGB bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Wenn eine Rücksendung als Paket o.ä. nicht möglich ist, so reicht es zu, dass der Verbraucher sein Rücksendeverlangen geltend macht. Der Fernabsatzhändler muss dann die Ware wieder abzuholen.

Kosten der Rücksendung bis 40,00 EUR, vertragliche Auferlegung möglich!

Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro ist es möglich, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen. Im Regelfall wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, welche zur Wirksamkeit zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden müssen, was in der Regel unproblematisch ist. Hier kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer Bestellung von 40,00 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Wenn es an einer solchen Regelung fehlt oder die AGB sind nicht wirksam mit einbezogen, kann der Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf Kosten des Fernabsatzhändlers/Unternehmers zurücksenden.

In der Allgemeinheit war bisher entscheidend für den Bestellwert von 40 Euro die Gesamtbestellung. Wenn also für mehr als 40,00 Euro mehrere Waren bestellt und nur ein Warenteil im Wert von weniger als 40,00 Euro zurückgesandt, hatte der Verbraucher keine Rücksendekosten zu tragen.

Verbraucherschutz vs. Stärkung des Händlers

Ist das aber wirklich so? Wer trägt die Kosten, wenn mehrere Artikel bestellt werden, die zusammen, aber nicht einzeln, die Grenze von 40 Euro übersteigen? Die vorstehend beschriebene Annahme vieler Verbraucher aber auch Fernabsatzhändler kommt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg mit Urteil vom 14. Dezember 2012, Az.: 17 C 4362/12 ins Wanken. Der Sachverhalt der Entscheidung beschäftigt sich mit einer im Online-Shop durch einen Verbraucher getätigten Bestellung, wo dieser im Einzelnen eine Ware für 29,95 Euro und eine weitere für 12,90 Euro bestellt (gekauft) hatte. Der Verbraucher machte von seinem Widerrufsrecht gebrauch und sandte beide Teile der Bestellung zurück. Der Betreiber des Online-Shops erstattete die Rücksendekosten in Höhe von 6,90 Euro nicht, da dieser auf den Einzelwert der Waren abstellte.

Der Verbraucher war der Ansicht, dass  die sogenannte 40,00 Euro-Regelung hier nicht zur Anwendung kommen könne, da der Gesamtpreis der beiden Bestellunge über 40,00 Euro liegt und verklagte den Online-Händler auf Zahlung der Rücksendekosten.

Der Ansicht des Verbrauchers vermochte sich das Amtsgericht Augsburg nicht anzuschließen und stellte in seinem Urteil auch auf die Einzelwerte der bestellten Ware ab. Diese haben jeweils einen Wert unter 40,00 Euro, was dem Sinn der Klausel entgegenstünde. Nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg kommt es auf den Wert der einzelnen Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung an. Begründet wird dies mit der Formulierung „zurückzusendenden Sache“. Es ist somit nicht die Rede von Sachen. Die Formulierung ist bewußt im Singular aufgenommen, um unter anderem zu verhindern, dass der Verbraucher mehrere Waren bestelle, obwohl er letztendlich nur eine Sache erwerben möchte.

Online-Händler begrüßen das Urteil

Aus der Sicht von Fernabsatzhändlern/Online-Händlern ist das Urteil zu begrüßen. Gleichsam verunsichert die Rechtsprechung vor dem Hintergrund der oben beschriebenen gelebten Vorgehensweise.

Aus hiesiger Sicht ist hier die rechtliche Situation noch nicht grundlegend geklärt, so dass möglicherweise mit anderen Urteilen gerechnet werden kann. Feststellen muss man allerdings, dass es in der Tat nur wenige Urteile zu dieser Thematik geben wird, weil die Werte, um welche es geht, nicht so hoch sind, so dass der Verbraucher in der Regel schon aus prozessökonomischen Gründen eine Auseinandersetzung scheut.

Eine Klärung der Streitfrage könnte ab dem 01. Januar 2014 erfolgen, wo aufgrund vorherrschenden EU-Rechtes die sogenannte 40,00 Euro-Rücksenderegelung abgeschafft werden soll. Händler dürften dann auch bei Bestellwerten über 40,00 Euro vereinbaren, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Vor dem Hintergrund dass der Online-Markt hart umkämpft ist, wird wohl abzuwarten sein, ob die Online-Händler dies wirklich umsetzten. Es besteht immer die Gefahr, dass der „König“ Kunde dann bei einem Fernabsatzhändler Ware bestellt, wo er keine Rücksendekosten aufbringen muss.

Fazit: Der Mark regelt am Besten.

Uwe Merten

 

 

 

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Der Wahnsinn mit den Rücksendekosten im Online-Handel!”

  1. SZD on Juni 6th, 2013 15:23

    Erstaunlich wie sich das Online Handel an das DE Recht anpassen musst.

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