Feiertagszuschlag für Mitarbeiter?

Geschrieben am April 8, 2013 
abgelegt unter: Arbeitsrecht, Mitarbeiter, Organisation

Kein gesetzlicher Anspruch!

Wer kennt die Frage oder Forderung seiner Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer nach zusätzlicher Vergütung für Feiertagsarbeit nicht!?

Festzustellen ist, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuchlag gibt. Dieser ist allenfalls in Tarifverträgen oder individuellvertraglich geregelt. Wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet und ein Feiertagszuschlag auch nicht im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser ist dann als Ausgleichtag zu gewähren.

Bereits im Jahre 2006 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt; vgl. BAG v. 11.01.2006 z. Az.: 5 AZR 97/05. In der vorzitierten Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass die §§ 11 Abs. 2 und 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf einen freien Ersatztag einräumen, aber eben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag.

Mitarbeitermotivation – Arbeitsanreiz

Zuschläge können aber eine Motivation für die eigenen Angestellten darstellen, da die Zuschläge zum Arbeitslohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Deutschland steuerlich gem. § 3 EStG begünstigt werden.

Nach § 3 EStG bleibt der Zuschlag steuerfrei, soweit er den Anteil des Grundlohns nicht übersteigt. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser wird regelmäßig als monatlicher Lohn oder in Stundenvergütung angesetzt.

Steuerfrei bleibt der Zuschlag für 25 % für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr, für 50 % für Sonntagsarbeit in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr, für 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr und für 150 % für besondere Feiertagsarbeiten [24.12 ab 14.00 Uhr, 25.12.  und 26.12. sowie 01.05.]

Kenntnis der rechtlichen und steuerlichen Situation

Wieder ein Beispiel dafür, dass die grundlegende Kenntnis der relvanten rechtlichen und steuerlichen Grundfragen ein Muss für jeden Existenzgründer ist.

Uwe Merten

 

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Feiertagszuschlag für Mitarbeiter?”

  1. Entgeltfortzahlung bei Krankheit von Arbeitnehmern - Existenzgründer Blog on Dezember 28th, 2013 15:47

    […] des Zuschlags: der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung).  Einen gesetzlichen Anspruch auf “Entgelt- bzw. Lohnzuschlag” für Sonn- und Feiertagsarbei… gibt es nicht.  Es gilt aber, wenn die anderen Arbeitnehmer diesen erhalten, muss ihn auch der […]

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