Internethändler muss Telefonnummer angeben

Geschrieben am März 20, 2013 
abgelegt unter: eCommerce, Marketing, Wettbewerbsrecht

Pflichtangabe im Impressum

Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn ein Internet-/Onlinehändler keine Telefonnummer im Impressum zur Kontaktaufnahme ausweist.

Urteil des LG Bamberg vom 23.11.2012 zum Az.: 1 HK O 29/12

Das LG Bamberg hat die Entscheidung an den im Telemediengesetz notwendigen “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, …“ gefällt. Hintergrund ist, dass eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden müsse, welche es dem Verbraucher ermögliche, Anfragen innerhalb von 60 Minuten zu beantworten.

Was bedeutet dies für den Internet-/Onlineverkäufer?

Es kann allen Internet-/Onlineverkäufern nur angeraten werden zudem eine Telefonnummer im Impressum anzugeben, um streitbaren Naturen aus dem Weg zu gehen und, um insbesondere nach diesem Urteil des LG Bamberg Abmahnungen zu vermeiden.

Der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt.

Der  vorliegenden Fall beschäftigte sich mit dem Sachverhalt, dass der Beklagte (Online-Händler/Dienstanbieter) in seinem Impressum lediglich seine Anschrift und E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben hatte. Das Landgericht Bamberg hält dies für unzureichend, denn gemäß  § 5 Nr. 2 TMG  (Telemediengesetz), der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sicherstellen soll,  ergebe sich, dass ein Online-Händler dem fragenden Verbraucher eine sogenannte „Verbraucheranfrage“ innerhalb von 60 Minuten beantworten können muss. Nach Ansicht des Landgericht Bamberg ist dies nur durch telefonische Kontaktmöglichkeit sichergestellt.

Der EuGH geht davon aus, dass erforderlich ist,zusätzlich die Vorhaltung einer Telefonnummer und/oder einer elektronische Anfragemaske, d.h. der EuGH, sieht die Angabe einer Telefonnummer nicht immer zwingend für erforderlich an; vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C‑298/07.

Unabhängig davon, wie letztendlich die Sicherstellung der schnellen Kontaktaufnahme ermöglicht wird, ist es einfach sinnvoll und zweckmäßig, im Impressum durch Angabe einer Telefonnummer drohendem Streit aus dem Weg zu gehen. Ferner ist ein enger Kundenkontakt auch absatzförderlich und durchbricht möglicherweise die manchmal vorherrschende Annonymität des Internet.

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



Tags: , ,

Kommentare

2 Responses to “Internethändler muss Telefonnummer angeben”

  1. LG Regensburg: Impressumspflicht bei einem gewerblichen Facebook-Auftritt - Existenzgründer Blog on Juni 11th, 2013 14:48

    […] Um sich vor Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen von Mitbewerbern zu schützen, sollten Unternehmer, die Facebook zur Darstellung nutzen, dringend die Impressumspflicht für das eigene Unternehmen auf Facebook-Seiten prüfen. Es können so viele  Unannehmlichkeiten vermieden werden; so auch bei den weiteren Plichten von Online-Händlern bei Impressumangaben. […]

  2. Unseriöse Geschäftspraktiken, nein Danke! - Existenzgründer Blog on Juli 9th, 2013 14:01

    […] und Erfahrungsaustausch vermieden werden kann. Manchmal ist der Stein des Anstoßes die fehlende Telefonnummer im Impressum eines […]

einen Kommentar schreiben





Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de  kostenloser Counter
Partner