Offenlegungspflicht von Bilanzen

Geschrieben am Februar 10, 2013 
abgelegt unter: Allgemein, Buchhaltung

Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses

Kapitalgesellschaften müssen  ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Dies ist gesetzlich kodifiziert und mit Sanktionen belegt, so eine Einreichung nicht erfolgt. Die Offenlegung dient vorrangig dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes, indem der interessierte Geschäftsverkehr sich durch die Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz und Kapitalkraft eines Unternehmens überzeugen kann. Die Veröffentlichungsunterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, einzureichen und im Bundesanzeiger elektronisch bekanntzumachen.

Ordnungsgeldandrohung – Nachfrist

Sollte ein Veröffentlichungspflichtiges Unternehmen, siehe §§ 325 HGB ff seiner Pflicht nicht nachkommen ist damit zu rechnen, dass dieses Post vom Bundesamt für Justiz bekommt, mit einhergehender Ordnungsgeldandrohung, so die Nachfrist zur Offenlegung (Jahres- und Konzernabschlüsse) nicht eingehalten Das zu verhängende Ordnungsgeld beträgt mindestens EUR 2.500,00 und maximal EUR 25.000,00. Zu beachten ist, dass das Ordnungsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden kann, wenn der Offenlegung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird. Die Nachfrist beträgt sechs Wochen ab Zugang der Ordnungsgeldandrohung.

Verfahrenskosten

Festgehalten werden kann, dass auf jeden Fall die Verfahrenskosten für Androhung und Nachfristsetzung in Höhe von EUR 50,00 vom betroffenen Unternehmen zu tragen sind; vorausgesetzt, die Androhung war rechtmäßig.

Unterschiede bei Veröffentlichungspflicht

In Abhängigkeit der Größenklasse der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang der Veröffentlichungspflichten. Kapitalgesellschaften, welche als groß und/oder mittelgroß eingestuft sind, müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und eine detaillierte Offenlegung vornehmen. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten gemäß Â§Â§Â 326 f. HGB wesentliche Erleichterungen. Es gibt also Unterschiede hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht für Große Kapitalgesellschaften, Mittelgroße Kapitalgesellschaften, Kleinkapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften.

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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