Gründung einer GmbH

Geschrieben am Januar 23, 2013 
abgelegt unter: Existenzgründung, Rechtsformen

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Mit Gründung einer GmbH (Rechtsform) wird eine juristische Person des privaten Rechtes, eine Firma geschaffen. Diese hat als juristische Person eigene Rechte und Pflichten.

Wesentlich ist, dass die GmbH Eigentümerin von Mobilien und Immobilien sein kann, sie hat eigenes Vermögen, kann klagen und/oder verklagt werden; und all dies losgelöst von den Rechte und Pflichten sowie dem Vermögen der Gesellschafter.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und findet seine Grundlage im GmbH-Gesetz (GmbHG).

Das Recht der GmbH ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.

Wie wird die GmbH gegründet?

Die Gründer, die zukünftigen Gesellschafter, müssen sich zunächst über den Geschäftszweck und die Namensgebung der GmbH einig werden. Die Gründung einer GmbH ist auch nur durch einen einzigen Gesellschafter rechtlich zulässig und unter dem Namen „Einmann-GmbH” bekannt. Im Anschluss wird der Firmenname durch die zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) auf die Rechtsmöglichkeit geprüft, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Firma sich von anderen am Markt befindlichen Firmen unterscheidet. Es kann nur empfohlen werden, die Firma und die Formulierung des Unternehmensgegenstandes mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen.

Wer kann Gesellschafter einer GmbH werden?

Gesellschafterfähig sind natürliche Personen, Personengesellschaften und/oder andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Gesellschaftsvertrag

Im Folgenden ist von den Gesellschaftern ein Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der beim Notar beurkundet und ausgefertigt werden muss. Sodann erfolgt durch den Notar die Anmeldung beim Handelsregister. Eine GmbH kann nur durch schriftlichen Vertrag, den Gesellschaftervertrag, gegründet werden. Der Gesellschaftervertrag muss die gesetzlich vorgegebenen Mindestangaben: wie Firma, Sitz, Gegenstand (Zweck) des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals sowie den von jedem Gesellschafter zu leistenden Anteil der Stammeinlage enthalten.

Zweckmäßigerweise sollten bei Aufsetzung eines Gesellschaftervertrages externe Berater, wie Rechtsanwälte/Notare, Steuerberater hinzugezogen werden, um einen für den Zweck der Gesellschaft dienlichen Vertrag aufzusetzen, da dieser die Grundlage jeglicher gesellschaftlicher Aktivität bildet.

Eigenes Konto der GmbH

Mit dem vom Notar ausgefertigten Gesellschaftsvertrag begibt man sich zur Hausbank, um ein Konto auf den Namen der Gesellschaft zu eröffnen. Hierbei sollte Berücksichtigung finden, dass die GmbH erst wirksam am Markt fungiert, so sie im Handelsregister eingetragen und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte. Es empfiehlt sich also die Gesellschaft mit ihrem Entstehungsstatus zu benennen, nämlich das Konto zunächst auf den Namen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung „Name der Firma GmbH i. Gr.“. Denn bei allen Geschäften im Vorfeld der Eintragung haften die Gesellschafter wie ein Einzelunternehmen bzw. wie Gesellschafter einer  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Mindeststammkapital

Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 Euro, wobei der der Betrag der Mindeststammeinlage eines jeden Gesellschafters 100,00 Euro sein muss.

Stammkapital – Bar- und Sacheinlage sowie Kombination

Das Stammkapital kann mittels Bar- und/oder Sacheinlagen erbracht werden.

Bei einer Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals, also12.500,00 Euro eingezahlt sein. Das Stammkapital kann auch aus Förderungen und Finanzierungen stammen.

Was gilt für die Differenz? Hier haftet der jeweilige Gesellschafter bis zur Höhe seiner Einlage persönlich. In der Praxis erfolgt eine Bargründung so, dass für die GmbH ein Konto bei einer Hausbank eröffnet wird. Dieses Konto steht sodann zur freien Verfügung des Unternehmens. Den Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals erbringt man in der Regel durch Vorlage eines Kontoauszuges beim Registergericht.

Bei Sacheinlagen bestehen Besonderheiten. Als Sacheinlagen gelten bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen uvm. Dabei ist zu beachten, dass Sacheinlagen immer in voller Höhe erbracht sein müssen. Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der Sacheinlage als solcher und die Werthaftigkeit über die Vorlage eines Sachgründungsberichtes. Bei der Einlage gebrauchter Gegenstände (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) kann es sein, dass zum Nachweis der Werthaltigkeit vom Registergericht eine gutachterliche Bewertung abverlangt wird.

Es gibt also viele Punkte zu berücksichtigen, welche bedacht werden müssen. Darüber hinaus ist ein Geschäftsführer zu ernennen. Geschäftsführer darf nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, welche zudem nicht mit Umständen belastet sein darf, welche einer Bestellung entgegenstehen (Insolvenzstraftaten, Gewerbeuntersagungen usw.). Ferner muss der Geschäftsführer die Rechte und Pflichten, welche sich aus der Geschäftsführung ergeben kenn. Die Gesellschaft muss noch die üblichen Gewerbeanmeldungen und sonstigen Anmeldungen erfüllen.

Auch sind die Gründungskosten nicht zu vernachlässigen. Daher empfiehlt sich eine eingehende Beschäftigung und Beratung vor Gründung einer GmbH.

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Gründung einer GmbH”

  1. GmbH Gründung - Sacheinlage als Stammeinlage - Existenzgründer Blog on Januar 28th, 2013 11:45

    […] Vertiefung wird der Beitrag “Gründung einer GmbH” […]

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