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Fernabsatzgeschäfte und Widerruf im Überblick

Geschrieben am Januar 1, 2013 
abgelegt unter: Internet, Rechtsfragen

Die Regelungen betreffend der Fernabsatzgeschäfte sind ausdrücklich geregelt und sind u.a. in den §§ 312b ff BGB zu finden.

Sie gelten für alle Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen wurden. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien zu keiner Zeit im direkten persönlichen
Kontakt standen. Dies ist insbesondere der Fall bei nutzung folgender Fernkommunikationsmittel:

Die vorbenannten Vorschriften des BGB finden nur Anwendung, wenn der betroffene Unternehmer Fernabsatzgeschäfte
mit einer gewissen Regelmäßigkeit betreibt, also die für eine solche Vertriebsform notwendige Ausstattung und Betriebsorganisation vorweist. Hinzu kommt die Regelmäßigkeit des Vertriebs, also zum Beispiel der nachhaltige und mit größerem Umfang betriebene Handel von Waren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Waren neu oder gebraucht sind.

 

Widerrufsfrist in Abhängigkeit zur ordnungsgemäßen Belehrung

Die gestztliche Widerrufsfrist für den Verbraucher beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung vor Vertragsschluss mindestens 14 Tage. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher die Bestellung ohne jede Angabe von Gründen widerrufen.

Wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, hat der Verbraucher eine 1-monatige  Widerrufsfrist.

Für den Fall, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht nicht.

Die Frist des Widerrufs beginnt bei Warenlieferungen nicht vor dem Tage des tatsächlichen Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Lieferung an den „hilfsbereiten Nachbarn“ wurde im Artikel Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz berichtet.

Einen Sonderfall bilden Geschäftsabschlüsse auf der Auktionsplattform ebay. Das Kammergericht Berlin hatte zum Aktenzeichen AZ 5 W 156/06 per Beschluss festgestellt, dass die Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen wie bei ebay 1 Monat betragen, da die ordnungsgemäße Belehrung zwangsläufig erst nach Vertragsschluss erfolgen könne. Ausschlaggebend für die Feststellung war, dass eine Widerrufsbelehrung auf der Web-Seite sei nicht ausreichend sei, da der Verbraucher diese zur dauerhaften Wiedergabe erhalten müsse. Der Verbraucher muss die Möglichkeit der Speicherung oder den textlichen anderweitigen Empfang (z.B. per Fax) erhalten.

Onlinehändler sollten also darauf achten, so eine Empfehlung, die Widerrufsbelehrung bei Online-Auktionen auf 1 Monat zu verlängern, um Abmahnungen zu vermeiden; bzw. technische Vorkehrungen zu treffen, dass der Verbraucher nachweislich die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss, dauerhaft erhielt.

 

Folge des Widerrufs

Widerruft der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist, ist er an seine Erklärung nicht mehr gebunden und der Vertrag somit nicht mehr wirksam.

Der Verbraucher ist im Fall des Widerrufs zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Es besteht jedoch für den Händler die Möglichkeit im Vertrag oder den AGB zu regeln, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung (Portokosten) unter bestimmten Umständen selbst zu tragen hat, so u.a., wenn:

Das Widerrufsrecht ist vom Rückgaberecht zu unterscheiden.

Das oben beschriebene Widerrufsrecht kann auch durch ein eingeräumtes Rückgaberecht ersetzt werden, was aber nur im Bereich der Lieferung von Waren möglich ist. Dem Rückgaberecht kommt man durch Rücksendung der Ware nach, bei nichtversandfertiger Ware durch ein erklärtes Rücknahmeverlangen. Hinsichtlich der Rückgabefristen gelten auch die zum Widerrufsrecht erläuterten Besonderheiten. Auch bei der Rückgabe ist eine Rückgabebelehrung vorzunehmen. Im Unterschied zum Widerruf löst erst die tatsächliche Rückgabe der Ware die Rückerstattung des Kaufpreises aus. Beim Widerruf reicht die Widerrufserklärung, um eine Kaufpreisrückerstattung zu erlangen, dies auch vor dem Risiko, dass die Ware nicht zurückkommt.

Uwe Merten

 

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Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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