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Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz
Geschrieben am Dezember 30, 2012
abgelegt unter: Gesetze, Marketing, Organisation
Beginn der Widerrufsfrist erst mit Eingang der Ware beim Empfänger
Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt erst nach tatsächlicher Lieferung bzw. dem Eingang der Ware beim Empfänger. Nicht ausreichend ist die Abgabe des Pakets beim unautorisierten Nachbarn.
Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b BGB in Verbindung mit §§ 312 d und 355 BGB beträgt 14 Tage.
Dem liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die vom Käufer bestellten Waren bei der Nachbarin abgegeben wurden und erst eine Woche nach tatsächlicher Lieferung von der Nachbarin an die Käufer übergeben wurden. Der liefernde Händler vertrat die Meinung, der Widerruf der Käufer sei verfristet, weil die Widerrufsfrist bereits mit der Abgabe der Ware bei der Nachbarin zu laufen begonnen habe.
Das Amtsgericht AG Winsen stellte mit seinem Urteil vom 28. Juni 2012 zum Az.: 22 C 1812/11 klar:
„Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.“
Durch die Abgabe einer Sendung „beim freundlichen Nachbarn“ wird der Empfänger der Ware nicht in die Lage versetzt, ab dem Zeitpunkt der dortigen Abgabe in eine Prüfung der Ware einzutreten, was Grundgedanke des Fernabsatzgesetzes ist.
Uwe Merten
Tags: Fernabsatzverträge, Widerrufsfrist
Kommentare
2 Responses to “Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz”
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[…] des Vertragsschlusses. Zur Lieferung an den “hilfsbereiten Nachbarn” wurde im Artikel Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz […]
[…] Widerrufs- oder Rückgabefrist des Verbrauchers beträgt bei Fernabsatzgeschäften zwei Wochen, gemäß Â§ 355 I 2 […]