Urlaubsansprüche – höchstpersönliche Ansprüche

Geschrieben am Dezember 30, 2012 
abgelegt unter: Mitarbeiter, Rechtsfragen, Urteile

Keine Übertragung des Abgeltungsanspruchs nach dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben!

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.9.2011, 9 AZR 416/10

Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch gemäß Â§ 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) um.

Im vorliegendem Fall machte die Erbengemeinschaft gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Erblassers einen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.230,50 Euro brutto nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB geltend.

Die Erben traten im Rahmen der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers gemäß Â§Â 1922 Abs. 1 BGB mit der Folge ein, dass sie aus diesen Rechtsverhältnissen des Erblassers berechtigt und verpflichtet wurden; das heißt, mit dem Tod einer Person geht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. So meinten die Erben auch, dass ein bestehender Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umzuwandeln und an die Erbengemeinschaft vom Arbeitgeber auszuzahlen sei.

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers, der Teil der Erbmasse hätte sein können, bestand jedoch nach Ansicht des Senats des BAG nicht. Der Urlaubsanspruch des Erblassers ging mit dessen Tod unter und konnte sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn schon ein umgewandelter Abgeltungsanspruch besteht, welcher lediglich noch nicht an den verstorbenen Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.

Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt. Wenn das Arbeitsverhältnis aber mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, so erlischt mit der Beendigung durch Tod zugleich der Urlaubsanspruch. Folglich kann kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen.

Urlaubsansprüche sind „höchstpersönliche Ansprüche“

Als „höchstpersönliche Ansprüche“ können Urlaubsansprüche nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht als Abgeltungsanspruch vererbt werden.

Uwe Merten

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Urlaubsansprüche – höchstpersönliche Ansprüche”

  1. Benjamin Lemster on Februar 27th, 2013 17:50

    Mich würde das ehrlich gesagt auch sehr wundern, wenn so etwas möglich wäre, ich finde die Regelung so wie die Lösung so perfekt und bin in Befürworter dieses!

    Lg, benjamin

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