Gerichtliches Mahnverfahren

Geschrieben am Dezember 10, 2012 
abgelegt unter: Rechnungswesen, Rechtsfragen

Welcher Unternehmer kennt dies nicht. Außenstände belasten die Liquidität des Unternehmens und es besteht die akute Gefahr des Forderungsausfalls.

Der Existenzgründer aber auch jeder Unternehmer sollte daher tunlich darauf achten, dass  Außenstände möglichst schnell und ohne Verlust realisiert werden. Dies kann in der Regel mit einem straffen Forderungsmanagement erreicht werden. Wenn Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben, eine dringende unbedingte Zahlungsaufforderung, nicht reagiert, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Durchsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, möglich. Zur Erlangung eines  Vollstreckungstitels ist es erforderlich, das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Hierbei kommt entweder das gerichtliche Mahnverfahren durch Einreichung eines Mahnbescheides oder die Einreichung einer Klage auf Zahlung zum Tragen. 

Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ist dem Gläubiger, auch Antragssteller genannt, die Möglichkeit eröffnet, ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens einen Vollstreckungstitel, den Vollstreckungsbescheid, zu erlangen. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Vollstreckungstitels kann der Gläubiger dann die offene Zahlungsforderung zzgl. der Vollstreckungskosten beim Schuldner, auch Antragsgegner genannt, durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Das gerichtliche Mahnverfahren hat den grundlegenden Vorteil, dass es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren gegenüber einer Klage handelt. Dies hängt damit zusammen, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht. Darüber hinaus werden keine Beweise erhoben.

Wenn man damit rechnen kann, dass der Schuldner keine Einwände erhebt, ist das gerichtliche Mahnverfahren daher der Klage vorzuziehen. Allerdings kann es passieren, dass der Schuldner trotzdem, berechtigt oder unberechtigt Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht macht; teilweise auch nur, um die Zahlung zu verzögern. In diesem Fall geht das Verfahren auf Antrag in ein normales Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht über.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.

Mahnverfahren sind nicht durchführbar bei:

Für das Mahnbescheidsverfahren mit Auslandbezug gelten besondere Vorschriften.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist gesetzlich geregelt.

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Amtsgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Gläubigers/Antragstellers zuständig. Unabhängig davon, wie hoch die Forderung ist.

Wie beantrage ich den Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid kann nur mit dem offiziellen, vollständig ausgefüllten Formular beantragt werden, das bei den Amtsgerichten in Papierform oder elektronisch sowie im Handel (Schreibwarenladen, Schreibzubehör, einigen Postfilialen) erhältlich ist. Der Gläubiger/Antragsteller muss vollständige Angaben zu den Parteien (Antragsteller, Antragsgegner) zum Geldbetrag und zur genauen Bezeichnung der Forderung machen. Wie oben bereits ausgeführt, muss die Forderung aber nicht näher begründet werden. Neben dem zuständigen Mahngericht hat der Antragsteller das Gericht zu benennen, an das das Verfahren abzugeben ist, wenn dem Anspruch widersprochen wird; also das zuständige Prozessgericht, welches örtlich und sachlich zuständig ist. Das ist alles nicht so schwer, wie es sich anhört, da es ausführliche Anleitungen zum Ausfüllen gibt.

Achtung, der Mahnantrag muss eigenhändig, handschriftlich unterschrieben sein.

Erlass des Mahnbescheids.

So alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids erfüllt sind, erlässt das Mahngericht den sogenannten Mahnbescheid, welcher dem Schuldner/Antragsgegner zugestellt wird. Der Antragsgegner hat eine Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer er dem Anspruch widersprechen kann.  Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird nach Antrag des Gläubigers/Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid erlassen, mit welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann der  Schuldner/Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung im Ganzen oder teilweise schriftlich Widerspruch einlegen, wobei der Widerspruch begründungsfrei ist. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen ist, gilt letztendlich als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Bei Widerspruch und folgendem Antrag einer Partei auf Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren muss der Antragsteller seinen Anspruch genau begründen und der Antragsgegner hat die Möglichkeit, sich gegen den behaupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen.

Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Wenn der Schuldner/Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät widerspricht, kann der Gläubiger/Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Das zuständige Amtsgericht erlässt dann den Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids durch den Gläubiger/Antragsteller gestellt werden und ferner die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf die mit Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche geleistet worden sind.

Einspruch

Auch den erlassen Vollstreckungsbescheid kann man noch durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise anfechten. Der einzulegende Einspruch erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides und kann nicht verlängert werden. Es handelt sich um eine sogenannte Notfrist. Durch den Einspruch geht das Verfahren in das normale Klageverfahren über. Das Verfahren wird von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Prozessgericht abgegeben.

Uwe Merten

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



Tags: , ,

Kommentare

One Response to “Gerichtliches Mahnverfahren”

  1. Offene Forderungen im Blick behalten! - Existenzgründer Blog on Mai 1st, 2013 14:16

    […] in den Besitz eines  Vollstreckungstitels zu kommen, ist es erforderlich das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Hierbei kommt entweder das gerichtliche Mahnverfahren durch Einreichung eines […]

einen Kommentar schreiben





Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de  kostenloser Counter
Partner