„Voll, voller, vollste“: Die Zeugnissprache vor Gericht

Geschrieben am November 29, 2012 
abgelegt unter: Rechtsfragen

Mehr als 30.000 Prozesse werden jedes Jahr vor Arbeitsgerichten um das Arbeitszeugnis geführt.  Hierbei nicht einbezogen sind alle Zeugniskonflikte, die bereits in Kündigungsschutzverfahren oder Aufhebungsvereinbarungen geregelt wurden. Hauptgegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Wortlaut eines von einem Arbeitgeber erstellten Arbeitszeugnisses, dessen Änderung ein Arbeitnehmer fordert. Ein entscheidender Grund für diese hohe Zahl an Prozessen ist, dass das Zeugnisrecht nur sehr vage vorgibt, wie ein Arbeitszeugnis formal und inhaltlich zu gestalten ist. Arbeitgeber neigen hier nicht selten zu einer zeitsparenden Knappheit und tun sich mitunter schwer mit Lob, während Arbeitnehmer sich ein ausführliches, möglichst wohlwollendes Zeugnis wünschen, das überzeugend auf potentielle neue Arbeitgeber wirkt.

Regelmäßiges Streitthema vor Gericht ist die berühmte Floskel „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, die bekanntermaßen für die Gesamtnote „sehr gut“ steht. Viele Arbeitnehmer fordern dies, weil sie sich als zentralen Leistungsträger betrachten, viele Arbeitgeber lehnen sie mit der Begründung ab, dass eine Steigerung von „voll“ physikalisch gar nicht möglich sei. So würde zum Beispiel ein bereits „volles Glas“ überlaufen, wenn man es weiter zu füllen versucht. So urteilte das Bundesarbeitsgericht bereits 1992: „(…) Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung „zur vollsten Zufriedenheit“.  Allerdings gehört das Wort „voll“ zu den Adjektiven, die nicht vergleichsfähig sind, wie etwa auch „rund“, „ganz“ oder „halb“. In der Zeugnissprache wird aber „vollste Zufriedenheit „ in Kauf genommen. Will der Arbeitgeber das Wort „vollste“ vermeiden, so muß er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten als „volle Zufriedenheit“ bescheinigen.“

Diese Argumentation überrascht zunächst bei genauerer Betrachtung, denn Adjektive wie „voll“ oder „leer“ können durchaus für einen Vergleich herangezogen und relativiert werden. Wenn eine Tasse „voller“ (= Steigerung von voll) ist als eine andere, ist sie physikalisch betrachtet gar nicht voll. Das Adjektiv „voll“ wird also nicht nur zur Zustandsbeschreibung einer hundertprozentigen Fülle verwendet (zum Beispiel „das Boot ist voll“), sondern auch zur differenzierten Beschreibung des Grades der Fülle. Und im Vergleich mehrerer nicht voller Gläser ist selbstverständlich eines „am vollsten“ von allen.

Unabhängig davon bietet das Bundesarbeitsgericht eine elegante Lösung an und entlarvt dabei die oben benannte Argumentation von Arbeitgebern als vorgeschoben: Es gibt zahlreiche Alternativen zur Bewertung einer sehr guten Leistung, wie z.B. „zur größten Zufriedenheit“ oder „zur höchsten Zufriedenheit“, die ja problemlos verwendet werden könnten, wenn der Arbeitgeber einer sehr guten Note nicht widerspricht. Wer sich  eingehender mit den Urteilen der Arbeitsgerichte zur Zeugnissprache befassen möchte, findet in der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de zahlreiche Entscheidungen, u.a. zu Formulierungen, zur Beweislast und zur Leistungsbeurteilung in Arbeitszeugnissen.

Stefan Kuntze

Stefan Kuntze studierte Angewandte Informatik und beschäftigt sich seit dieser Zeit mit dem Thema Online Marketing. 2005 gründete er die Berliner SEO Agentur BitBiz , welche sich auf die Betreuung von kleinen und mittelständigen Unternehmen spezialisiert hat. In diesem Zusammenhang kommt er regelmäßig mit Themen der Existenzgründung und Selbständigkeit in Berührung.



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