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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform
Geschrieben am November 29, 2012
abgelegt unter: Aktuell, Rechtsfragen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2012 zum Aktenzeichen 14 Sa 185/12 festgestellt, dass die Schriftform bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen unbedingt einzuhalten ist. Dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich mit anderweitiger Kündigungsform einverstanden erklärte.
Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer befand sich in einem Arbeitsverhältnis, welches noch zur Probe stand. Nachdem dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt wurde, dass ihm gekündigt werden solle, erklärte sich der Arbeitnehmer unkompliziert mit einer Kündigung per Email einverstanden. Die Kündigung wurde per E-Mail übersandt. Der Arbeitnehmer bat aber um separate Zusendung des schriftlichen Originals. Dies ging erst nach der Probezeit zu. Im Nachhinein griff der Arbeitnehmer die Kündigung zur Überraschung des Arbeitgebers mit dem Vortrag an, die Kündigung entspreche nicht dem Schriftformerfordernis gemäß Â§Â§ 623, 125 BGB. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitnehmer mit der E-Mailübersendung einverstanden gewesen sei und das jetzige Verhalten gegen Treu und Glauben verstoße. Das Gericht hat klargestellt, dass es alleinig auf den allgemeinen Zweck des Formerfordernisses und dessen Nichtbeachtung ankomme, mit der Folge, dass im Sinne der Rechtssicherheit eine Kündigung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass das Kündigungsdokument eigenhändig vom Arbeitgeber oder dessen Vertretungsberechtigten in Personalfragen unterschrieben sein muss. Dies ist bei E-Mails nicht der Fall. Mögliche Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall müssten durch eine unzumutbare Härte untermauert werden. Hierzu gehört eine Absprache, welche vom Gesetzeswortlaut abweicht, grundsätzlich nicht.
Fazit: Das Schriftformerfordernis bei Kündigungen steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
Uwe Merten
Tags: Arbeitsrecht, Kündigung
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[…] wird, unabhängig davon, ob betriebs-, personen- und/oder verhaltensbedingte Gründe zur Kündigung […]