Werbung per E-Mail. Was ist zu beachten?

Geschrieben am Oktober 24, 2012 
abgelegt unter: Rechtsfragen

Mittlerweile sind die Kosten für Werbemaßnahmen zu einer festen Berechnungsgröße bei der Kostenkalkulation von Unternehmen und natürlich auch bei der Existenzgründung geworden. Es ist daher verständlich, dass eine Form der „preiswerten“ E-Mail-Werbung gerade Existenzgründer und Jungunternehmer anzieht, um schnell und zielsicher auf eigene Leistungen aufmerksam zu machen.

Achtung: Grundsätzlich sind bei Werbemaßnahmen datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Normierungen einzuhalten. So auch bei der E-Mail-Werbung.

Die Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den jeweiligen Empfänger/Adressaten dieser in die entsprechende Datenerhebung, Datenverarbeitung und/oder -nutzung zulässig und dies auch nur zu dem konkreten Werbezweck und –form.

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, und zwar:

So der Werbende schriftlich nachweisen kann, dass

wird gemäß Â§ 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Abs. 3 angenommen, dass keine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post anzunehmen ist.

Letztendlich ist die Prüfung nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) nicht abschließend im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit weiteren Vorschriften, wie zum Beispiel, dass diese auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig ist.  Beide Gesetze stehen gleichberechtigt nebeneinander und sind bei der Werbemaßnahme zu beachten, wobei sich die rechtliche Beurteilung nach den unterschiedlichen Werbekanälen, -trägern richtet.

Fazit: Eine leichtfertige E-Mail-Werbung kann unangenehme Folgen haben.

Uwe Merten

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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