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Kabinett beschließt Entwurf zum "Saison-Kurzarbeitergeld"

Zum Kabinetts-Beschluss einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur ganzjährigen Beschäftigung mit dem sogenannten "Saison-Kurzarbeitergeld" erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllt, durch Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes den jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten zu bekämpfen. Das mit Hilfe des geplanten Gesetzes einzuführende neue Leistungssystem schafft die Grundlagen dafür, Arbeitnehmer bei saisonbedingten Arbeitsausfällen fortzubeschäftigen. Entlassungen und Winterarbeitslosigkeit können dadurch künftig oft vermieden werden.

Die Formulierungshilfe enthält dazu folgende wesentliche Regelungen:

  • Die Winterbauförderung, die bisher auf die Bauwirtschaft beschränkt war, wird fortentwickelt. Sie steht in Zukunft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterer Branchen mit saisonbedingtem Arbeitsausfall zur Verfügung, etwa in der Land- und Forstwirtschaft. Die künftige Förderung wird in das bewährte System des Kurzarbeitergeldes integriert - zur besseren Verständlichkeit und leichteren Umsetzbarkeit.

  • Als neue zentrale Leistung wird das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Es wird bei saisonbedingtem Arbeitsausfall gewährt, d.h. bei Arbeitsausfall wegen Witterungsgründen oder Auftragsmangel. Arbeitnehmer haben dadurch in den Wintermonaten Dezember bis März Anspruch auf Entgeltersatz. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ihnen aus Beitragsmitteln 60 oder, bei mindestens einem Kind, 67 Prozent der pauschalierten Netto-Entgelt-Einbußen.

  • Arbeitgeber werden so von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfällen erheblich entlastet. Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld müssen sie für ihre Arbeitnehmer allein die Sozialversicherungsbeiträge abführen - und dies auf einem abgesenkten Niveau von 80 Prozent des Entgelts, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre.

  • Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden durch ergänzende Leistungen gesetzt. Diese werden aus branchenspezifischen Umlagen erbracht, an deren Finanzierung sich künftig auch Arbeitnehmer beteiligen können. Bei der Einführung ergänzender Leistungen und der Umlage werden den Tarifvertragsparteien große Gestaltungsspielräume eröffnet, die sie  zur Förderung der Beschäftigungssicherung in ihrem Wirtschaftszweig nutzen können.

  • Die umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen umfassen:
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber. Diese werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Belegschaft bei Arbeitsausfällen in den Wintermonaten fast völlig entlastet.
  • Das Zuschuss-Wintergeld, d.h. ein Bonus in Höhe von bis zu 2,50 Euro für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Vermeidung von Arbeitsausfällen. Dies stärkt die Nutzung von Arbeitszeitkonten und erfüllt flexible Arbeitszeitvereinbarungen mit Leben.
  • Das Mehraufwands-Wintergeld, d.h. ein Bonus von 1,00 Euro für jede zwischen Mitte Dezember und Ende Februar geleistete Arbeitsstunde, in der Summe jedoch nicht mehr als für 450 Stunden. Damit wird der dann anfallende witterungsbedingte Mehraufwand ausgeglichen.

Die neue Leistung wird die Arbeitslosenversicherung finanziell entlasten. Modellrechnungen lassen dies erwarten.

Darüber hinaus wird die Arbeitsverwaltung spürbar entlastet. Mit dem Fortbestand der Beschäftigungsverhältnisse der Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in den Wintermonaten werden die Agenturen für Arbeit durch entfallende Arbeitslosmeldungen, Vermittlungsbemühungen und bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen entlastet. Frei werdende Vermittlungsressourcen können auf andere Arbeitslosengruppen konzentriert werden.

 

Quelle: bmas 

 
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