OFD Koblenz lässt Verfahren für Veranlagungszeitraum 2005 ruhen


OFD Koblenz lässt Verfahren für Veranlagungszeitraum 2005 ruhen

Mit Erlass vom 10.7.2006 hat die OFD Koblenz angeordnet, Einsprüche, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegt wurden, ruhen zu lassen. Damit eröffnet die OFD Koblenz den betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die weitere Entwicklung der anhängigen Verfahren abzuwarten und nicht selbst den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Bei zwei Finanzgerichten sind Verfahren zu dieser Rechtsfrage anhängig (FG Köln, Az. 12 K 2253/06, und FG Hannover, Az. 16 K 10255/05).

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt die pragmatische Lösung der OFD Koblenz und hat die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium aufgefordert, bundesweit eine inhaltsgleiche Regelung zu treffen. Den Betroffenen kann nicht zugemutet werden, nur auf Grund der regionalen Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsbezirk mit dem Kostenrisiko eines Rechtsstreits belastet zu werden.

Hintergrund ist die noch offene Frage, ob in 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten zu qualifizieren sind. Der Gesetzgeber hat sich im Alterseinkünftegesetz für die erste Variante entschieden. Nach Ansicht des DStV müssen die Beiträge als Werbungskosten abziehbar sein, da die Renteneinkünfte ab 2005 nachgelagert besteuert und ab 2040 zu 100 % in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen werden. Einsprüche gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide, die zunächst ruhten, wurden in den letzten Wochen flächendeckend wieder aufgenommen und abgewiesen. Ein Ruhen des Verfahrens wurde abgelehnt, da es bezüglich des Veranlagungszeitraumes 2005 keinen anhängigen Fall beim BFH gibt.

Quelle: DStV