OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen an Beratungsleistung – Schadensersatz kann Honoraranspruch entgegengehalten werden

OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen an Beratungsleistung – Schadensersatz kann Honoraranspruch entgegengehalten werden

 In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 2. November 2005 – 15 U 117/04) die Rechte mangelhaft beratener Unternehmen gestärkt. Demnach stellen „völlig unbrauchbare“ Beratungsleistungen einen Schaden dar, der dem Vergütungsanspruch des Consultants unter Umständen unmittelbar entgegengehalten werden kann. Auf dieses aktuelle Urteil wies der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. heute in Bonn hin.

Die Düsseldorfer Richter präzisieren in der Entscheidung die Mindestanforderungen an eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung. Sofern diese auf die Förderrichtlinien des Bundes Bezug nehme, müsste sie sich auch an ihnen ausrichten und insbesondere einen schriftlichen Beratungsbericht beinhalten. Dazu gehörten eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen, konkrete Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Es genüge nicht, die Beratungsergebnisse lediglich mündlich zu erläutern. Das OLG betont ferner, dass „bloße Leerformeln“ oder die „Aneinanderreihung von Selbstverständlichkeiten“ als Nichtleistung gelten.

Weiterhin bemängelte das Düsseldorfer OLG im zugrunde liegenden Fall die Leistungs- und Zufriedenheitsbestätigung, die der Unternehmer zum Abschluss der Beratung unterschrieben habe. Die Richter werten eine derartige Klausel als „nichtig“ und unzulässige Beweislastklausel. Zudem bekunden sie grundsätzliche „Bedenken“, sich überhaupt als Berater ohne sachlichen Grund die Korrektheit der Arbeiten bestätigen zu lassen: Hierfür bestehe gar kein Bedürfnis.

Darüber hinaus entschieden die OLG-Richter, dass der beratene Unternehmer eine nachweislich mangelhafte Beratungsleistung dem Honoraranspruch unmittelbar entgegenhalten könne. Er müsse dem Berater auch nicht zwingend – wie im allgemeinen Schuldrecht üblich – eine Frist einräumen, um die Leistung nachzuholen. Eine solche Fristsetzung sei im Entscheidungsfall unter anderem deshalb entbehrlich gewesen, weil der Berater in keiner Weise eine halbwegs Richtlinien-gerechte Leistung erbracht habe.

Der BDU begrüßt das Urteil ausdrücklich. Die Entscheidung setze eine Reihe von anderen Gerichtsurteilen fort, die ganz konkrete Mindestanforderungen an die Tauglichkeit von Beratungsleistungen stellen. Damit würde es unseriösen Unternehmensberatungen weiter erschwert, am Markt tätig zu sein.

Das Urteil des OLG Düsseldorf kann beim BDU angefordert werden.

Quelle: bdu