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Frühere Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Frühere Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen |
Nicht nur den Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge hat der Gesetzgeber neu geregelt Bislang waren Sozialversicherungsbeiträge in der Regel erst am 15. des Folgemonats zu zahlen. Seit Beginn des Jahres 2006 sind die Beiträge schon bis zum Ende des laufenden Monats zu zahlen. Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müssen die Beiträge - für diesen Monat - gezahlt sein. Quelle: deutsche-rentenversicherung-bund.de |
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