Nicht nur den Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge hat der Gesetzgeber neu geregelt

Nicht nur den Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge hat der Gesetzgeber neu geregelt

Bislang waren Sozialversicherungsbeiträge in der Regel erst am 15. des Folgemonats zu zahlen. Seit Beginn des Jahres 2006 sind die Beiträge schon bis zum Ende des laufenden Monats zu zahlen. Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müssen die Beiträge - für diesen Monat - gezahlt sein.
 
Der Gesetzgeber hat aber nicht nur den Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Januar 2006 an neu geregelt. Neu ist auch, dass die Beiträge aus abhängiger Beschäftigung zunächst in Höhe einer voraussichtlichen Beitragsschuld zu zahlen sind; ein eventuell verbleibender Restbetrag wird im darauf folgenden Monat fällig.
 
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist ebenso darauf hin, dass bei verspäteten Beitragszahlungen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der Beitragsschuld erhoben werden.

Quelle: deutsche-rentenversicherung-bund.de