Die geplante Erhöhung des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer um drei Prozentpunkte ist aus Sicht des Münchner ifo Instituts zu kritisieren.


Die geplante Erhöhung des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer um drei Prozentpunkte ist aus Sicht des Münchner ifo Instituts zu kritisieren.


In ihrer Stellungnahme anlässlich der heutigen Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2007 sehen Thiess Büttner und Rüdiger Parsche vom ifo Institut in der Steuererhöhung vor allem ein Signal, dass Deutschland den vor Jahren eingeschlagenen Weg zu niedrigeren Steuersätzen aufgibt. Zudem bezweifeln die Forscher, dass es mit dieser Steuererhöhung gelingt, die höheren Einkommen stärker als bisher zu belasten. So ist bei hohen Einkommen typischerweise mit starken Ausweichreaktionen zu rechnen. Außerdem schafft die Sonderregelung bei den Gewinneinkünften weiteren Spielraum für die Steuerplanung seitens der Steuerpflichtigen. "Die kalkulierten Mehreinnahmen von 300 Mio. Euro sind von daher sehr zweifelhaft", erklärt Thiess Büttner, Bereichsleiter Öffentlicher Sektor des ifo Instituts, und ergänzt: "Wir halten einen Aufkommenseffekt von 0 Euro für mindestens ebenso wahrscheinlich." Die verschärfte Progression bei den hohen Einkommen sei aber nicht nur finanzpolitisch verfehlt, sondern auch verteilungspolitisch zweifelhaft, weil sich aufgrund der zu erwartenden Ausweichreaktionen die Schere zwischen dem vom Steuerrecht vorgesehenen und dem tatsächlich geleisteten Beitrag der hohen Einkommen zur Finanzierung des Staates weiter öffnet. Dies wird bei den Bürgern den Eindruck eines ungerechten Steuersystems weiter vertiefen.

Die in der heutigen Anhörung ebenfalls diskutierten, von der Regierungskoalition vorgesehenen Beschränkungen in der Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer sind aus Sicht des ifo Instituts dagegen angesichts der Konsolidierungserfordernisse grundsätzlich sinnvoll. Dies gilt auch für die Änderungen bei der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte. 

Quelle: ifo