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Bundessozialgericht bestätigt Beitragsnachforderung aus tarifvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt


Bundessozialgericht bestätigt am 14.07.2004: Beitragsnachforderung nach Unterschreitung von allgemeinverbindlichem Tarifvertrag rechtmäßig

Die Rentenversicherungsträger hatten anlässlich von vor 2003 durchgeführten Betriebsprüfungen von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge aus tarifvertraglich geschuldetem, tatsächlich aber nicht gezahltem Arbeitsentgelt nachgefordert. Gründe hierfür waren, dass die Arbeitgeber jahrelang ihre Mitarbeiter untertariflich entlohnten (z.B. zu geringer Stundenlohn oder keine Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), obwohl die anzuwendenden Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Nur aus diesen geringeren Arbeitsentgelten, die teilweise knapp unter den Geringfügigkeitsgrenzen lagen, wurden Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten entrichtet. Die Arbeitgeber waren der Auffassung, dass sich die Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem tatsächlich gezahlten, zugeflossenen Arbeitsentgelt (Zuflussprinzip) richtet.

In den anhängigen Revisionsverfahren bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr am 14.07.2004, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt maßgebend ist. Hiermit hat das BSG nochmals, wie in ständiger Rechtsprechung seit 1982, bekräftigt, dass im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip gilt. Die von den Rentenversicherungsträgern bei Betriebsprüfungen vertretene Auffassung, bei der Beitragsberechnung den tariflichen Mindestlohn zu Grunde zu legen, auch wenn er nicht bezahlt und von den Beschäftigten nicht gefordert wurde, ist korrekt. Eine andere Prüfpraxis der früher für die Betriebsprüfungen zuständigen Einzugsstellen war nicht festzustellen, so dass den Arbeitgebern auch kein Vertrauensschutz mit der Folge der Freistellung von Zahlungsverpflichtungen zugebilligt wurde.

Fazit:

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe ist auf das geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten, sondern auch für die Höhe des Beitragsanspruches. Die Nichtanwendung des Entstehungsprinzips hätte Versicherungsleistungen ohne entsprechende Beitragszahlungen zur Folge. Durch die Zurückweisung der Revisionen und Bestätigung des Entstehungsprinzips bei untertariflicher Bezahlung hat das BSG alle diesbezüglich bestehenden Rechtsfragen geklärt.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund 

 
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