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Beschluss zu Vergabeverfahren bei Ausschreibungen enttäuschend


Bundesweiter Rechtsschutz erst ab hohen Schwellenwerten

Schlechte Nachricht für Unternehmen, die sich an Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen: Wer sich bei einem solchen Verfahren benachteiligt fühlt, kann auch künftig nur dann klagen, wenn eine hohe Mindestsumme überschritten wird.

Das ist das enttäuschende Ergebnis des neuen Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses. Danach ist ein Primärrechtschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte verfassungsmäßig "nicht geboten". Diese liegen im Baubereich bei mehr als 5 Millionen Euro, im Lieferungs- und Leistungsbereich bei 211.000 Euro.

Im Klartext: Unternehmen, die sich an geringeren Aufträgen beteiligen, müssen auf die richtige Anwendung des Vergaberechts durch die Verwaltung vertrauen. Bestenfalls stehen ihnen Schadenersatzansprüche zu.

Einer aktuellen Unternehmensbefragung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zufolge sind die Betriebe mit dieser Regelung sehr unzufrieden, weil in allen Bereichen die weitaus meisten Beschaffungen unterhalb dieser Schwellenwerte stattfinden. Sie verlangen deshalb auch in diesem Bereich Rechtsschutz.

Dabei hilft es auch nicht, dass einige Verwaltungsgerichte bereits Rechtsschutz gewähren. Es kann doch nicht vom Firmensitz abhängig sein, ob ein Unternehmen ein Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen kann oder nicht.

Die Organisation der Industrie- und Handelskammern appelliert deshalb an den deutschen Gesetzgeber, freiwillig einen Rechtsschutz unterhalb dieser EU-Schwellenwerte anzubieten. Der DIHK wird sich bei der zweiten Stufe der Novellierung des Vergaberechts für eine entsprechende Änderung einsetzen.

Quelle: dihk 

 
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